Betroffener Personenkreis:
• Asylberechtigte, Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte,
• Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis wegen einem Abschiebungshindernis (§ 25 Abs. 3 AufenthG)
• Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund eines Aufnahmeprogramms (§ 22 oder § 23 AufenthG)
deren Anerkennung/Erlaubniserteilung nach dem 01.01.2016 erfolgt ist.
Wohnsitzbeschränkung (Inhalt und Dauer):
Zur Förderung einer nachhaltigen Integration sind die genannten Personen verpflichtet für 3 Jahre ab Anerkennung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in dem Bundesland ihren Wohnsitz zu nehmen, in das sie während des Asyl- oder Aufnahmeverfahrens zugewiesen wurden.
Die Verpflichtung gilt auch für nachziehende Familienangehörige.
Darüber hinaus kann die Regierung von Mittelfranken im Einzelfall den Wohnsitz an einem bestimmten Landkreis oder kreisfreie Stadt vorschreiben.
Ausnahme (eine Wohnsitzbeschränkung entsteht nicht):
Wenn Ausländer, sein Ehegatte oder sein minderjähriges Kind
- eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche aufnimmt oder aufgenommen hat und im Monat mindestens 712,00 € netto hierbei verdient oder
- eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder
- in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht
Aufhebung der Verpflichtung:
Die Ausländerbehörde hebt eine bestehende Wohnsitzverpflichtung auf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird und die Ausländerbehörde des beabsichtigten Zuzugsortes dem Wohnortwechsel zustimmt:
1. Dem Ausländer, seinem Ehegatten oder minderjährigem Kind stehen am begehrten Zuzugsort
- eine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Netto-Einkommen von mindestens 712,00 €, oder
- ein Einkommen, bei dem der Lebensunterhalt gesichert ist, oder
- ein Ausbildungs- oder Studienplatz
zur Verfügung.
2. Der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder minderjährige ledige Kinder leben bereits am begehrten Zuzugsort.
3. Eine durch die Wohnsitzverpflichtung eingetretene Härte soll vermieden werden (Begründung mit Nachweisen sind erforderlich!). Die Ausländerbehörde des Zuzugsortes muss mit dem Wohnortwechsel einverstanden sein.
Es wird empfohlen, sich mit dem Ausländeramt in Verbindung zu setzen, sofern Unsicherheit über das Vorliegen einer Wohnraumverpflichtung besteht, bevor ein Umzug durchgeführt wird.